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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Allgemeines

Unseren Lieferungen/Leistungen liegen die nachstehenden AGB zugrunde. Dies gilt auch, wenn wir uns in der Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich auf diese berufen. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie von uns zuvor schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch, wenn wir die Leistung des Vertragspartners widerspruchslos entgegennehmen.

 

  1. Angebote / Auftragsbestätigung

Unsere Angebote sind - wenn nichts anders vereinbart ist – insgesamt freibleibend. Aufträge und alle sonstigen Vereinbarungen werden für uns erst durch unsere schriftlich Bestätigung verbindlich. Als eine solche Bestätigung gelten auch der Lieferschein oder die Warenrechnung. Änderungen in der Ausführung der Ware, die sich als technisch oder gesetzlich notwendig erweisen und für den Auftraggeber zumutbar sind, sind auch nach Vertragsschluss statthaft, wenn wir bei Lieferung auf solche hingewiesen haben.

 

  1. Lieferzeit, Lieferbedingungen, Annahmeverzug, keine Rücknahme mangelfreier Ware

(1) Liefertag ist der Tag der Aufgabe zum Versand. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen/Teilleistungen sind zulässig, soweit dem Auftraggeber deren Annahme bei Würdigung aller Umstände zuzumuten ist. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch unverschuldete Ereignisse gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Unverschuldete Ereignisse sind auch Arbeitskämpfe, Störungen im eigenen Betriebsablauf, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, Störungen der Transportunternehmer, Störungen der Verkehrswege, Rohstoffmangel und behördlichen Eingriffen.

 

(2) Für durch Verschulden unseres Lieferanten verzögerte/unterbleibende Lieferungen/Leistungen haften wir nicht; wir sind im Gegenzug verpflichtet, unsere Ersatzansprüche gegen unseren Lieferanten oder Dritte in entsprechender Höhe an den Auftraggeber abzutreten. Scheitert der Auftraggeber mit der Schadloshaltung bei unserem Lieferanten endgültig, haften wir insoweit subsidiär unter Beachtung dieser AGB. Eine Verlängerung der Verjährungszeit ist damit nicht verbunden.

 

(3) Liegt ein unverschuldetes Ereignis im Sinne Abs. 1 vor, können wir unter Ausschluss weiterergehender Ansprüche des Auftraggebers vom Vertrag zurücktreten. Ist die zeitlich spätere Erfüllung in Folge der Verzögerung für den Auftraggeber ohne Interesse, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.

 

(4) Befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug, sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, zu den nicht rechtzeitig abgenommenen Teilleistungen vom Vertrag zurückzutreten.

 

(5) Zur Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter Waren sind wir nicht verpflichtet. Rücklieferungen solcher Waren bedürfen immer unserer vorherigen Zustimmung. Sie erfolgen stets auf Kosten des Auftraggebers. Für den Fall der Rücknahme solcher Waren berechnen wir ein Bearbeitungsentgelt von bis zu 20 % des Auftragswerts.

 

   4. Rechte an Modellen, Zeichnungen und Ähnlichem

(1) Alle dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Modelle und Betriebsmittel sowie Abbildungen, technischen Zeichnungen und sonstigen Dokumente (einschließlich elektronischer Kopien/Dateien) bleiben unser Eigentum. Etwaig hieran bestehende Urheber- und sonstige Schutzrechte werden nicht an den Auftraggeber übertragen. Für abweichende Vereinbarungen im Einzelfall trägt der Auftraggeber die Beweislast. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

(2) Der Auftraggeber darf die ihm überlassenen Gegenstände und Dokumente ohne unsere vorherige Zustimmung oder eine gesetzliche Verpflichtung nicht vervielfältigen/kopieren, an Dritte überlassen bzw. weitergeben, veröffentlichen, mit Gewinnerzielungsabsicht verwerten und außerhalb des Vertragszwecks verwenden. Ausgenommen von dem Verbot ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke einer nach dem Stand der Technik und den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung vorgenommenen und erforderlichen Datensicherung. Auf die Handlungsverbote und Straftatbestände der §§ 4 und 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird hingewiesen.

 

(3) Der Auftraggeber hat die ihm überlassenen Gegenstände und Dokumente an uns zurückzugeben und gefertigte Kopien/Dateien vorbehaltlich einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht zu vernichten bzw. zu löschen, wenn sie von ihm zur Durchführung des Vertrages mit uns nicht mehr benötigt werden oder wenn die Vertragsverhandlungen mit uns nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.“.

 

  1. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung von Lieferungen/Leistungen geht, auch dann wenn wir ausnahmsweise die Frachtkosten tragen, auf den Auftraggeber über, sobald die Ware die Versandstelle in Burbach verlassen hat. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers; in diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft gegenüber dem Auftraggeber dem Versand gleich. Bei Rücknahme von Ware trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang bei uns.

 

  1. Preise, Verpackung, USt

(1) Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ausschließlich Zöllen (Export-, Einfuhrzöllen etc.) sowie Einfuhrsteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen USt. Die Kosten für Fracht und Verpackung werden als Gesamtposition zusätzlich in Rechnung gestellt. Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Auftragserteilung und dem der Fälligkeit der Lieferung ein Zeitraum von mehr als 6 Wochen und steigen die Lohn-, Material‑, bzw. Energiekosten in dieser Zeit um mehr als 7,5%, berechtigt uns dies zu einer entsprechenden Preisanpassung, wenn wir mit der Preisanpassung den Kostenanteil am Gesamtpreis offenlegen. Der Besteller kann, wenn die Preiserhöhung mehr als 5% beträgt, innerhalb von einer Kalenderwoche, nachdem wir vor Lieferung auf die Preiserhöhung aufmerksam gemacht haben, vom Vertrag zurücktreten. Verpackungen, Schutz- und Transportmittel werden nicht zurückgenommen.

 

(2) Bei Ware, die nicht für einen Empfänger innerhalb von Deutschland bestimmt ist, hat der Besteller uns die steuerlich erforderliche Gelangensbetätigung (EU-Ausland) bzw. den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis (übriges Ausland) innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung der Ware vorzulegen. Nach Verstreichen der Frist hat der Besteller zuzüglich zum jeweiligen Rechnungsbetrag darauf die für eine Lieferung innerhalb von Deutschland anfallende gesetzliche USt zu zahlen. Alternativ können wir bei Lieferungen ins EU-Ausland verlangen, dass der Besteller zunächst einen Betrag in Höhe von 119% des Nettobetrages (ohne USt-Ausweis) zahlt, von dem wir nach Vorlage der Gelangensbestätigung 19% erstatten.

 

  1. Rechnung, Zahlung

(1) Wir dürfen unsere Rechnungen auch elektronisch erstellen und elektronisch an den Besteller übermitteln. Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar und fällig mit der Lieferung/Leistung, wenn nichts anderes vereinbart ist. Wir sind jedoch auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen; einen solchen Vorbehalt müssen wir spätestens mit unserer Auftragsbestätigung erklären. Skonto wird nicht gewährt, es sei denn, er wurde ausdrücklich vorher vereinbart. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Ist der Zugang der Rechnung streitig, kommt der Besteller spätestens dreißig Tage nach Ablieferung der Ware ohne Mahnung in Verzug. Die Möglichkeit der anderweitigen Herbeiführung des Verzuges sowie das Recht zur Forderung von kaufmännischen Fälligkeitszinsen bleiben unberührt.

 

(2) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Sie haben kostenfrei an die von uns angegebenen Zahlstellen zu erfolgen. Wechsel und Schecks werden nicht akzeptiert.

 

(3) Zahlungen sind stets zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen, sodann auf die Hauptschuld, und zwar zunächst auf die nicht titulierte, sodann auf die ältere Schuld anzurechnen. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Mängelhaftungsansprüche zurückzuhalten und aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

(4) Bei Umständen, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Bonität des Bestellers aufkommen lassen, können wir unsere sämtlichen Forderungen einschließlich Wechselforderungen sofort fällig stellen. Dies gilt insbesondere bei Bonitätsrückstufungen durch Wirtschaftsauskunftsdateien (ab einer Einstufung der Bonität als „angespannt“) oder bei einer mind. vergleichbaren Verschlechterung des Ratings in unserer Warenkreditversicherung. Wir dürfen dann Vorkasse verlangen; der Besteller kann stattdessen am Standort der Ware Leistung Zug um Zug verlangen.

 

  1. Mängelhaftung

(1) Der Auftraggeber hat gelieferte Waren unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen. Die Ware gilt ansonsten als genehmigt. Zur Verfügung gestellte Muster, Abbildungen und Zeichnungen sowie Darstellungen und Angaben in unseren Katalogen und Prospekten beinhalten eine Garantie oder die Vereinbarung einer Beschaffenheit nur, wenn wir dies zuvor schriftlich ausdrücklich bestätigt haben. Rücklieferungen bemängelter Waren, die auf unsere Kosten erfolgen sollen, hat der Auftraggeber vorab mit uns abzustimmen.

 

(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Bei nicht gelieferten Mindermengen von bis zehn Prozent ist das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Für Mängel in der Beschaffenheit des Materials haften wir nur im Rahmen der Haftung unseres jeweiligen Lieferanten uns gegenüber. Wir sind im Gegenzug verpflichtet, unsere Ersatzansprüche gegen unseren Lieferanten oder Dritte in entsprechender Höhe an den Auftraggeber abzutreten. Scheitert der Auftraggeber mit der Schadloshaltung bei unserem Lieferanten endgültig, haften wir insoweit subsidiär unter Beachtung dieser AGB. Eine Verlängerung der Verjährungszeit ist damit nicht verbunden. Im Übrigen ist maßgeblich der Stand der Technik der Auftragserteilung.

 

(3) Haften wir für Mängel, steht uns das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung gegen Rückgabe des beanstandeten Materials zu. Will der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist die Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch fehlgeschlagen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

(4) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Auftraggebers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung erfolgte im bestimmungsgemäßen Geschäftsverkehr.

 

(5) Bei Lohnarbeit besteht unsere Mängelhaftung beschränkt darauf, dass wir diese gem. den Vorgaben des Auftraggebers, die er uns rechtzeitig vor Durchführung in Textform bekannt gegeben hat, durchführen. Für Schäden, die verursacht werden durch Bereitstellung oder Verarbeitung ungeeigneter Materialien oder Vorgaben durch den Auftraggeber oder Dritte, haften wir nicht. Eine Geeignetheitsprüfung führen wir zu den gelieferten Materialien/Vorgaben nur durch, wenn der Auftraggeber dies vorab beauftragt hat; eine Prüf- oder Warnpflicht haben wir ansonsten zu den gelieferten Materialien/Vorgaben nur bei offensichtlichen Fehlern. Wir haften nicht für die Brauchbarkeit des von uns bearbeiteten Produkts für den vom Auftraggeber oder Dritten vorgesehenen Verwendungszweck. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages wegen fehlerhafter Materialien/Vorgaben hat der Auftraggeber unsere bis dahin durchgeführte Lohnarbeit zu vergüten. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die uns wegen fehlerhafter Materialien/Vorgaben entstehen.

 

(6) Rückgriffsrechte gegenüber uns bestehen nicht, soweit der Auftraggeber seinem Abnehmer Rechte eingeräumt hat, die über die in Deutschland gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehen.

 

(7) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren sämtliche Mängelhaftungsansprüche innerhalb eines Jahres, es sei denn, das Gesetz verlangt zwingend eine längere Frist. Verjährungsbeginn ist mit Eintreffen der Ware bei dem Auftraggeber.

 

  1. Haftungsbegrenzung

(1) Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen am Liefergegenstand/-umfang und an anderen Rechtsgütern aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor.

 

(2) Die Regelung des Nr. 9 Abs. 1 gilt für Schadensersatz neben der Leistung sowie statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere in Verbindung mit Mängeln, Mangelfolgeschäden, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung sowie bei Ersatz vergeblicher Aufwendungen (zur Lieferverzögerung siehe 3.).

 

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

 

(2) Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen. Erwirbt der Auftragnehmer durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Auftragnehmer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die in seinem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

 

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden oder unter dem Vorbehalt seines Eigentums bis zur Zahlung des Abnehmers an diesen zu veräußern. Sämtliche, dem Auftraggeber aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt er hiermit einschließlich der Umsatzsteuer im Voraus an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder verwendet, so umfasst die Abtretung nur den Teil der Forderung, welcher dem Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zum Lieferwert der uns nicht gehörenden Gegenstände entspricht. Die Befugnis des Auftraggebers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern oder zu verarbeiten, erlischt bei Widerruf durch uns, ohne diesen spätestens bei Zahlungsverzug des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, so tritt er die an die Stelle tretende Forderung gegen den Factor hiermit schon jetzt an uns ab. Zahlt der Abnehmer auf eines der Bankkonten unseres Auftraggebers, so tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt den Anspruch aus der Gutschrift gegenüber seinem Kreditinstitut an uns ab. Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen an.

 

(4) Der Auftraggeber ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf durch uns, ohne diesen spätestens bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als einem Monat. Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt stets unberührt. Wir sind berechtigt, die Kunden des Auftraggebers von der Abtretung zu unterrichten und Zahlung an uns zu verlangen, solange ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber ist auf Anforderung stets verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Kunden, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

 

(5) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, z.B. Zahlungsverzug von mehr als einem Monat oder Zahlungseinstellung, sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, uns aus der Vorbehaltsware freihändig zu befriedigen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Auftraggebers zu betreten, solange ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes Ware zurück, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen ausdrücklich erklären oder die Ware verwerten.

 

(6) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind nicht statthaft. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen (z.B. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter) hat der Auftraggeber uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen gegen die Zugriffe Dritter trägt der Auftraggeber, soweit sie nicht von dem Dritten ersetzt werden.

 

(7) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren (Feuer, Diebstahl, Wasser etc.) angemessen zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Werts des Sicherungseigentums ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

 

  1. Wirksamkeit, Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtstand

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam, rechtswidrig oder undurchführbar sein oder werden, so sollen die übrigen AGB gleichwohl wirksam bleiben. Die Vertragsparteien werden dann ergänzend dasjenige vereinbaren, was der rechtsungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Ansonsten gilt die gesetzliche Vorschrift.

 

(2) Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich UN-Kaufrecht (CISG). Erfüllungsort ist unser Sitz. Gerichtsstand, auch zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertrages, dieser AGB oder dieser Gerichtsstandsvereinbarung, ist das für unseren Sitz sachlich und örtlich zuständige Gericht, es sei denn, es besteht eine Schiedsvereinbarung. Bei einem Vertrag, der in mehreren Sprachen gefasst wird, ist das Original der in Deutsch gefasste Vertrag.

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